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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2022 - 2 M 162/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2022 - 2 M 162/21 (https://dejure.org/2022,1130)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.01.2022 - 2 M 162/21 (https://dejure.org/2022,1130)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Januar 2022 - 2 M 162/21 (https://dejure.org/2022,1130)
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 43/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2022 - 2 M 162/21
    Auch sei die Entscheidung des Senats vom 15. Juni 2021 im Verfahren 2 M 43/21 MD nicht so zu verstehen, dass ein ärztliches Gutachten ausschließlich durch den Antragsgegner zu veranlassen sei.

    Dem Antragsgegner mag darin beizupflichten sein, dass die Reisefähigkeit der Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Anordnung offen war, weil die beiden vom Antragsgegner im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 im Verfahren 2 M 43/21 eingeholten fachärztlichen Gutachten des Diplompsychologen und Facharztes u.a. für Psychiatrie A. Sch. vom 23. Juli 2021 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 1./24. September 2021 hinsichtlich der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu gegenteiligen Einschätzungen gelangt sind.

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZB 51/18

    Formgültige Unterschrift unter Schriftsatz bei hinreichend individuellen und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2022 - 2 M 162/21
    Durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Bevollmächtigter die Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18 - juris Rn. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2016 - 2 O 31/16

    Glaubhaftmachung einer psychischer Erkrankung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2022 - 2 M 162/21
    Zu Recht verweist der Antragsgegner ferner darauf, dass Atteste von Psychotherapeuten oder Psychologen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG bei der Beurteilung der Reisefähigkeit grundsätzlich nicht genügen, sondern allenfalls im Wege einer Gesamtschau ergänzend zu anderen Erkenntnissen, die nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG erfüllen, zu anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG beitragen können (vgl. Beschluss des Senats vom 30. August 2016 - 2 O 31/16 - juris Rn. 9, m.w.N.).
  • LAG Hamm, 25.01.2007 - 8 Sa 1561/06

    Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, Krankenhaus, Oberarzt, Treuepflicht,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2022 - 2 M 162/21
    Die Unterzeichnung eines Gutachtens durch eine Person als Vertreter eines Arztes bedeutet, dass diese Person - aufgrund der ihm übertragenen Vertretungsbefugnis - selbst die Verantwortung für das Gutachten übernimmt; anders als bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz "im Auftrag", bei welchem der Unterzeichner erkennbar zum Ausdruck bringt, gemäß einer Weisung zu handeln, gibt der Vertreter eine eigene Erklärung ab und übernimmt für den Inhalt der Erklärung entsprechende Verantwortung (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 25. Januar 2007 - 8 Sa 1561/06 - juris Rn. 46).
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